Forum: Zahnersatz
Durch Zahnerkrankungen oder Unfällen können Zähne verloren gehen. Wir geben Hinweise und Entscheidungshilfen zur richtigen Wahl der Zahnversorgung.
Thema:
Zahnkronen
Anzahl der Beiträge: 2
EineAntwortgeben Eine Fragestellen AlleForenanzeigen
erstellt: 11.11.2025 - 23:24
Özlem aus Berlin
Ich habe neie zahnkronen bekommen hanze gebiss die sind noch nicht fest zementiert aber die farbe ist mir zu dunkel a2
wolltea1 haben der zahnarzt hat mich abgeraten zu a2 sei natürlicher aber jetzt ist mir zu dunkel war beim techniker wollte heller haben das geht nicht wurde mir gesagt kann mann da neue kronen nochmal bekommen zn wenn ja wer wird die uahlen
erstellt: 13.11.2025 - 11:15
Guten Tag,
folgende ausführliche Antwort hat mir ChatGPT auf die Frage: "Hat ein Patient das Recht auf Nachbesserung, wenn die Zahnfarbe nicht stimmt?"
geliefert. Ich kann diese Antwort ohne Korrektur übernehmen.
Grundsatz: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Ein Patient kann neue Kronen (Nachbesserung oder Neuanfertigung) verlangen, wenn die Farbe oder Ästhetik objektiv vom vereinbarten Behandlungsergebnis abweicht oder nicht dem zahnärztlichen Standard entspricht.
Nicht jeder persönliche Geschmack ist aber automatisch ein Reklamationsgrund.
Entscheidend ist: Was wurde vereinbart oder erwartet
1. Wenn eine bestimmte Zahnfarbe vereinbart wurde
(z. B. durch Farbbestimmung mit Farbtabelle oder schriftlich im Heil- und Kostenplan vermerkt)
→ dann gilt das als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 BGB).
Weicht die fertige Krone davon ab, liegt ein Sachmangel vor, und der Patient hat Recht auf Nachbesserung oder Neuanfertigung.
2. Wenn keine konkrete Farbe vereinbart wurde
→ dann gilt der zahnärztliche Fachstandard: Die Krone muss ästhetisch, funktionell und farblich passend zum Gebiss sein.
Ist sie z. B. deutlich zu dunkel, grau oder sichtbar unnatürlich, kann man auch dann von einem Mangel sprechen.
3. Wenn es nur um subjektives Empfinden geht
(z. B. Patient sagt: „Mir ist sie zu hell, aber der Zahnarzt hat korrekt gearbeitet“)
→ dann liegt kein rechtlicher Mangel vor, sondern eher ein ästhetisches Missfallen.
In dem Fall besteht kein Anspruch auf kostenlose Neuanfertigung, wohl aber die Möglichkeit, auf eigene Kosten eine Änderung zu beauftragen.
Rechte des Patienten (§ 634 BGB):
Wenn ein Sachmangel vorliegt, kann der Patient:
- Nachbesserung / Neuanfertigung verlangen,
- bei Fehlschlagen ggf. Minderung des Honorars,
- oder im Extremfall Rücktritt vom Behandlungsvertrag (praktisch selten).
Praxisbeispiel
Ein Patient lässt sich im sichtbaren Frontzahnbereich Kronen anfertigen. Die vereinbarte Zahnfarbe A2 wurde jedoch in Wirklichkeit als A3 gefertigt → deutlich dunkler.
- Das ist ein Mangel → der Zahnarzt muss auf seine Kosten nachbessern.
Wenn hingegen die Farbe A2 korrekt umgesetzt wurde, der Patient aber nachher lieber A1 möchte,
- kein Mangel, sondern Geschmacksfrage → Änderung nur auf eigene Kosten.
- Immer die Zahnfarbe schriftlich festhalten oder fotografisch dokumentieren, bevor die Krone gefertigt wird.
- Bei Streit: ggf. Gutachten über die Zahnärztekammer einholen (Kostenschätzung, Farbabweichung)."
Fazit meinerseits:
Eine Nachbesserung wird in Ihrem Fall kaum ohne eigene Kostenbeteiligung möglich sein. Sie müssten Ihre Behauptung, dass Sie selbst eine hellere Zahnfarbe eingefordert hatten, auch nachweisen können.
Grüße
R. Roos


