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Thema:
Wurzelbehandlung Kassenleistung oder nicht?
Anzahl der Beiträge: 2
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erstellt: 09.02.2025 - 18:32
Sachse aus Königsbrück
Ein Patient hat ein voll saniertes Gebiß 4x7 = 28 Zähne. Eines Tages bricht der Zahn unter der Brücke links unten Nr.7. Die Brücke wird aufgetrennt und der Zahn muß gezogen werden und durch ein Implantat ersetzt. Nach dem Ziehen muss der Patient 3 Monate warten bevor das Implantat gesetzt werden kann, damit sich der Knochen erholt. In der Zeit stellt sich heraus, das die Nr. 7 rechts unten tot ist und eine Wurzelbehandlung braucht. Die Zähne 1-7 rechts unten sind alle vorhanden (ist das nun eine geschlossene Zahnreihe oder nicht? Es fehlt ja nur links, also auf der anderen Seite die 5-7 wegen der kaputten Brücke, die bereits in Behandlung ist), oben ist auch alles volständig! Ist die Wurzelbehandlung nun eine Kassenleistung oder nicht? Der Patient hat ja unverzüglich alle Zähne sanieren lassen.
Die Krankenkasse kann dazu keine Aussage machen, warum auch immer. Der Zahnarzt meint, dass die Kasse die Wurzelbehandlung wohl nicht zahlen würde??? Wäre es andersherum, also der Zahn rechts würde eine Wurzelbehandlung benötigen und einen Monat später wäre erst die Brücke links gebrochen, hätte sie aber gezahlt.
Gibt es dazu eine eindeutige Reglung oder wäre im Ermessensspielraum des ZA eine Kulanzentscheidung möglich? Würde der ZA festlegen, dass es Kassenleisung ist, hätte er Preobleme mit der Abrechnung zu befürchten?
erstellt: 11.02.2025 - 18:15
Guten Tag,
es ist nicht ganz leicht zu folgen, aber ich tue mein Bestes: Wenn die Zähne 41-47 vorhanden sind, ist das eine geschlossene Zahnreihe. Wenn 47 einen Gegenzahn hat und seine Substanz dies hergibt, ist seine Behandlung primär eine Kassenleistung, die über die Krankenkasse direkt abgerechnet wird. Das heißt aber nicht, dass Ihr Zahnarzt das zum Kassentarif alleine durchführen muss, denn dieser ist bei Weitem nicht kostendeckend.
Ihn stehen dazu - vertraglich ermöglicht- aus der privaten Gebührenordnung Leistungen zur Verfügung, die er auch mit einem Steigerungssatz deutlich über 3,5 vereinbaren kann und oft auch muss. Noch einmal zum "muss": Solange keine Schmerzen vorliegen, ist niemand gezwungen , eine Wurzelkanalbehandlung in Angriff zu nehmen. Das heißt jeder Beteiligte hat die Wahl, die Konditionen frei zu vereinbaren. Bei Schmerzen ist der Zahnarzt nur zur Schmerzbeseitigung verpflichtet, nicht jedoch zu einer unwirtschaftlichen oder schlampigen Wurzelkanalbehandlung.
Es ist und bleibt kompliziert, Deutschland eben. Mehr Verwaltung als Produktivität.
Grüße
R. Roos