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Thema:
Rechtswidrige Verabreichung vom toten Kuhknochen "Bio-Oss" ohne erforderliche Arzneimittelzulassung durchs BfArM
Anzahl der Beiträge: 1
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erstellt: 28.02.2020 - 14:54
Korrupte Holzpuppe Jürgen Becker aus Universität Düsseldorf
orab per Telefax an 0228/702-2906 (ohne Anlagen)
Axel Schenker Berlin, 29.12.11
Knaackstr. 96
10435 Berlin
Einschreiben Einwurf
Amtsgericht Bonn
Wilhelmstr. 21
52111 Bonn
K L A G E
Des Herrn Axel Schenker, Knaackstr. 96, 10435 Berlin
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: (der Kläger selber) Axel Schenker, Knaackstr. 96, 10435 Berlin
gegen
BfArM, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn
Beklagter –
vorläufiger Streitwert mindestens 4.999,- Euro
wegen Schadensersatz aufgrund falsch deklarierter Medizinprodukte Bio-Oss und Bio-Gide (Hersteller: Geistlich Pharma AG, Bahnhofstr. 40, CH-6110 Wolhusen bzw. Geistlich Pharma AG, D4 Business Center, D4 Platz 10, CH-6039 Root Längenbold; Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland: Geistlich Biomaterials Vertriebsgesellschaft mbH, Schneidweg 5, 76534 Baden-Baden) vom Beklagten.
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Bio-Oss und Bio-Gide wurden nicht gesetzeskonform gemäß § 2 Arzneimittelgesetz in der Bundesrepublik Deutschland als Arzneimittel im Körper des Klägers am 06.06.2008 verabreicht.
Der Kläger erhebt Klage zum Schadensersatz aller vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden, die ihm durch falsch deklarierte Medizinprodukte vom Beklagten, und zwar Bio-Oss und Bio-Gide, entstanden sind und entstehen werden.
Begründung:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Beklagter) ist für die Zulassungen und Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der BRD verantwortlich. Die Definition eines Arzneimittels ergibt sich aus dem Arzneimittelgesetz (AMG). Gemäß § 2 (1) Abs. 2. a) unten anstehend:
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, …die am menschlichen …Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können…die physiologischen Funktionen durch eine ….. metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen…
Beweis: Auszug aus dem Arzneimittelgesetz
-Anlage K1-
Die Definition Metabolismus -oder auch Stoffwechsel genannt- bezeichnet die Aufnahme, den Transport und die chemische Umwandlung von Stoffen in einem Organismus.
Bei Bio-Oss handelt es sich um ein wissenschaftlich kontrovers diskutiertes Knochenersatzmaterial vom Rind (mit möglichen biologischen Restrisiken vom Rind für Patienten). Unter anderem wurde Bio-Oss zum Kieferknochenaufbau für Zahnimplantate bei Menschen verabreicht wie beim Kläger.
Es gibt Zahnmediziner, die behaupten, dass Bio-Oss für den Menschen nutzlos sei. Der Kläger, der kein Arzt ist, vertritt ebenfalls aus nachvollziehbaren Gründen diese Meinung.
Im Patientenaufklärungsbogen der Fa. Geistlich wird für Bio-Oss nachfolgendes angegeben:
„Geistlich Bio-Oss wird dann vom eigenen Knochen durchwachsen und später langsam vom Körper abgebaut.“ Zusätzlich wird im Patientenaufklärungsbogen der Fa. Geistlich nachfolgendes angegeben: „Geistlich Bio-Oss und Geistlich Bio-Gide sind Naturprodukte…..Sie werden im Verlauf der Heilung in das Gewebe integriert und durch körpereigene Stoffwechselvorgänge wieder abgebaut…“
Beweis: Patientenaufklärungsbogen der Fa. Geistlich
-Anlage K2 (siehe Punkt 1. und 2.)
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Da das Knochenersatzmaterial Bio-Oss lt. Herstellerangaben angeblich abgebaut und verstoffwechselt wird, unterliegt dies Medizinprodukt aufgrund der metabolischen Wirkung definitiv dem Arzneimittelgesetz gemäß § 2 (1.) Abs.2. a) und musste als Arzneimittel erst zugelassen werden, bevor es in der BRD zum Einsatz kam. Der Beklagte handelte falsch bei der gesetzlichen Deklarierung, indem der Beklagte lediglich die Zulassung als Medizinprodukt von Bio-Oss zuließ. Eine erforderliche Arzneimittelzulassung fehlte.
Bei Bio-Gide handelt es sich um Schweinemembranen (mit biologischen Restrisiken vom Schwein für Patienten), die zur Schutzbarriere der Knochenbildung mit Bio-Oss (mehr als fragwürdig ist, was gebildet wird, menschlicher Knochen definitiv nicht!) dienen.
Im Patientenaufklärungsbogen der Fa. Geistlich wird für Bio-Gide nachfolgendes angegeben: „Auch die Geistlich Bio-Gide wird vom Körper abgebaut und muss deshalb nicht in einem Zweiteingriff entfernt werden.“
Beweis: Patientenaufklärungsbogen der Fa. Geistlich
-Anlage K2 (siehe Punkt 3.)
Da die Schweinemembran Bio-Gide sich abbaut, sich verstoffwechselt und somit einer metabolischen Wirkung unterliegt, musste dies falsch deklarierte Medizinprodukt definitiv gemäß § 2 (1.) Abs.2 a) AMG als Arzneimittel erst zugelassen werden, bevor es in der BRD zum Einsatz kommen durfte. Der Beklagte handelte falsch bei der gesetzlichen Deklarierung, indem der Beklagte lediglich die Zulassung als Medizinprodukt von Bio-Gide zuließ. Eine erforderliche Arzneimittelzulassung fehlte.
Auf der Internetseite im Fachbereich –im Gegensatz zur Patientenaufklärung- äußert sich die Fa. Geistlich sehr ambivalent, was mit dem Rinderknochenersatzmaterial Bio-Oss im menschlichen Körper passiert.
„…Wissenschaftliche Studien zeigen, dass die Menge an Geistlich Bio-Oss im menschlichen Körper stetig abnimmt. Die Ergebnisse anderer Studie lassen vermuten, das Geistlich Bio-Oss in den natürlichen Knochenumbauprozess des menschlichen Körpers integriert wird…“
Offensichtlich wissen sowohl der Beklagte als auch die Fa. Geistlich selber nicht, was mit dem Rinderknochenersatzmaterial Bio-Oss im menschlichen Körper entsteht.
Beweis: Auszug „Fachbereich“ der Internetseite der Fa. Geistlich
-Anlage K3-
Da es noch nicht wissenschaftlich erwiesen ist, welche Vorgänge –welche auch immer- im menschlichen Körper durch Bio-Oss erfolgen, war unbedingt vom Beklagten das Arzneimittelgesetz anzuwenden und es ergab sich eine gesetzliche Zulassungspflicht als Arzneimittel, die der Beklagte nicht einhielt.
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Der Beklagte gibt im Leitbild an, dass der Schutz der Gesundheit der Menschen oberstes Ziel sei. Deshalb arbeite der Beklagte gemeinsam daran, die bestmögliche Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen…
Beweis: Auszug des Leitbildes vom Beklagten (BfArM)
-Anlage K4-
Der Beklagte handelte unverantwortlich und grob fahrlässig –ggfs. sogar vorsätzlich- gegenüber dem Kläger, indem er die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Bio-Oss und Bio-Gide in unzureichender Art und Weise bisher prüfte.
Bereits im Jahr 1997 empfahl die Weltgesundheitsorganisation (WHO), dass Rinderstoffe als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Medizinprodukten soweit wie möglich zu vermeiden wären.
Der Beklagte handelte hierbei nicht restriktiv gemäß Empfehlung der WHO und intervenierte nicht bei dem falsch deklarierten Medizinprodukt Bio-Oss.
Beweis: Oberlandesgerichtsurteil Stuttgart, verkündet am 12.07.2005 (Bio-Oss-Präzendensfall hinsichtlich nicht erfolgter Aufklärung)
-Anlage K5-
Der am 09. März 1973 in Bielefeld geborene Kläger war als Fachberater für Klinikhygiene vom 15.03.2001 bis 30.09.2011 beschäftigt. Durch seine berufliche Aufgabe kennt der Kläger die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten in Bezug auf das deutsche Arzneimittelgesetz, weil sich dieser stets an firmeninternen und externen Schulungen und in Eigeninitiative weiterbildete. Krankheitsbedingt wurde der Kläger zum 30.09.2011 gekündigt, weil er gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, seinen beruflichen Aufgaben, die er im Übrigen sehr gerne wahrnahm- nachzukommen.
Beweis: Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart vom 09.02.2011
-Anlage K 6-
Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bildete sich der Kläger außerdem an wissenschaftlichen Kongressen stets fort.
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Insbesondere die Eliminierung von Prionen und sonstigen Viren von Rindern hinsichtlich Aufbereitung von Medizinprodukten und Übertragung von Krankheiten, wie z.B. Creutzfeldt-Jakob, wurden bei firmeninternen und externen Fortbildungen thematisiert resp. geschult und interessierten den Kläger.
Der Kläger führte häufig für Kliniken (Pflegepersonal und Ärzteschaft) Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen durch. Besonders relevant waren u.a. auch Schulung bzgl. übrig bleibender Rinderproteine und daraus möglich resultierenden Krankheiten bei Patienten im Zusammenhang von Medizinprodukten.
Im Zwischenzeugnis seines alten Arbeitgebers wird bestätigt, dass der Beklagte Fortbildungsveranstaltungen als Referent mit hoher fachlicher Kompetenz durchführt…. Der Beklagte ist ein stets gesuchter, anerkannter und kompetenter Gesprächspartner…
Beweis: Zwischenzeugnis des pharmazeutischen Unternehmens ....... für den Kläger vom 08.07.2009
-Anlage K 7-
Beweis: bei Bedarf einzuholende Zeugnisse der betreuten ehemaligen Klinikkunden des Klägers
Beweis: bei Bedarf einzuholende Zeugnisse von ehemaligen Kolleginnen und Kollegen der .................
Da der Kläger sehr schwer durch Bio-Gide und Bio-Oss nachweislich geschädigt wurde, interessiert er sich in besonderer Art und Weise bezüglich der Thematik Bio-Oss und möglichen biologischen Restrisiken durch pathogene (krankmachende) Rückstände von diesem Rindermaterial als falsch deklariertes Medizinprodukt des Beklagten.
Der Kläger setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten weltweit mit Wissenschaftlern und Zahnmedizinern per Konsultationen, per Telefon, per Mail etc. auseinander und ist bzgl. der wissenschaftlichen Literatur und über die Zusammenhänge der Meinungsbildner ausreichend informiert, um sich ein Urteil über das umstrittene Bio-Oss zu bilden. Hierbei vermutet der Kläger Korruption in besonderem Ausmaß.
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Bei Bio-Oss handelt es sich um Rinderknochen(-kadaver), der durch Temperatur und Chemie behandelt wird, so dass Hydroxylapatit vorhanden bleibt. Hydroxylapatit befindet sich generell im menschlichen Knochen. Der menschliche Knochen ist ein lebender Organismus. Dies chemisch und thermisch behandelte, bovine Hydroxylapatit „Bio-Oss“ vom Rinderknochen(-kadaver) ähnelt dem menschlichen Hydroxylapatit im Knochen - ist jedoch keineswegs identisch- und hat gar nichts mit menschlichem Hydroxylapatit zu tun.
Dem Kläger wurde chemisch und thermisch behandeltes, bovines (ergo vom Rind) Hydroxylapatit als falsch deklariertes Medizinprodukt „Bio-Oss“ vom Beklagten am 06.06.2008 unwissentlich und ohne Aufklärung bei einer Zahnimplantation im linken Oberkiefer zum Sinuslift (Knochenaufbau) inseriert und wurde dadurch geschädigt und befindet sich seit Jahren in permanent ärztlichen Behandlungen.
Beweis: Klageschrift gegenüber dem damaligen Implanteur Steffen Schneider (Zahnarzt) vom Landgericht Berlin
-Anlage K 8-
Der Kläger übermittelte dem Beklagten in der Vergangenheit diverse Befundberichte und Informationen zu Bio-Oss, wie z.B. ärztliche Unterlagen von
1.) Herrn Dr. Markus Seidel, HNO-Arzt, Kastanienallee 2, 10435 Berlin mit dem Befund „Dentogene Sinusitits“ vom 05.08.08
2.) Herrn PD Dr. Dr. Michael Stiller, Bayreuther Str. 36, 10787 Berlin (MKG-Chirurg und Mitglied der deutschen Arzneimittelkommission) mit dem Befund des Klägers nach der ersten Entfernung des Bio-Oss: „massive Vernarbung und schmerzhafte Reaktion an Bio-Oss!!“ vom 23.10.08 sowie sein Schreiben an die Fa. Geistlich vom 24.02.10, dass beim Kläger die Bio-Oss-Partikel an den Weichgeweben eine sehr starke Vernarbung zeigen…auch nach wiederholter Injektion von UDS-Forte kann beim Kläger keine Schmerzfreiheit erzielt werden…“
3.) Herrn PD Dr. Dr. Frank Soost, (MKG-Chrirurg, der seine Habilitationsschrift über Knochenersatzmaterialien verfasste), Ilsenburger Str. 15, 10589 Berlin erwähnt mit dem Schreiben vom 05.03.09, dass der Kläger unter einer chronischen Sinusitis sinister, Fremdkörper Kieferhöhle links, symptomatische Trigeminusneuralgie V/2 links leidet, …26 mit Nachweis von Fremdmaterial (hiebei kann es sich nach Ansicht des Klägers ausschließlich um Bio-Oss handeln, weil er keine sonstigen Fremdmaterialien erhielt)…und am Boden der Kieferhöhle… sowie seinem Schreiben an den Beklagten vom 09.02.10, mit dem Hinweis für den Beklagten, dass die Unverträglichkeit des Klägers auf Knochenersatzmaterialien relevant für den Beklagten ist…
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4.) Herrn Dr. Peschel (Pathologe), Gemeinschaftspraxis für Pathologie an der Schlossparkklinik, Dr. Gaul und Switala, Heubnerweg 2a, 10459 Berlin mit dem Befund, dass der Kläger eine chronische narbenförmig fibrorisierende Sinusitis mit Granulomen des Fremdkörpertyps und polypolös-hyperplastsichen Mukosaanteilen hat…
5.) Herrn Peter Lust (Neurologe), Hohenzollerndamm 196, 10717 Berlin, der ein ärztliches Gutachten auf Veranlassung der HUK-COBURG-Krankenversicherung des Klägers am 08.08.11 vornahm, mit dem Befund, dass der Kläger eine Allergie auf Rinderknochenmaterial hat, eine persisitierende Leukozytose besteht, dass eine Nervschädigung des Astes II des Trigeminusnervs mit Sicherheit aufgrund Rinderknochenersatzmaterial) vorliegt und dass der Kläger arbeitsunfähig ist.
6.) Blutbilder des Klägers mit den Entzündungszeichen in Form von zu hohen Leukozytenwerten
Beweis: Patientenunterlagen und ärztliche Befunde des Klägers
-Anlage K 9-
Die fachlich relevanten wissenschaftlichen Hinweise, dass sich Bio-Oss in der Lunge, in der Milz und in den Lymphknoten des Menschen ablagert und dass das menschliche Immunsystem wegen des unresorbierbaren Bio-Oss aufgrund von Fremdkörperreaktionen möglicherweise aufgibt, ignoriert der Beklagte.
Beweis: Mail + Literatur zwischen Dr. Maurice Valen, Knochenersatzmaterialhersteller, Impladent Ltd., 198-45 Foothill Avenue, Holliswood NY 11423-1611, USA und dem Kläger
-Anlage K10-
Dass zahlreiche geschädigte Bio-Oss-Patienten mit z.B. Schmerzen, Infektionen, Probleme mit dem Weichgewebe usw. existieren, interessiert den Beklagten nicht. Die Namen von geschädigten Patienten mit Adressen sind dem Kläger bekannt. Die Ärzte, die mit geschädigten Bio-Oss-Patienten, konfrontiert waren und sind, sind dem Kläger ebenso bekannt. Der Beklagte müsste gemäß seiner Aufgabe und seines Leitbildes seinen Pflichten zum Schutz des Menschen nachkommen, was er jedoch nach vielen Versuchen durch den Kläger nicht vornahm und nicht vornimmt.
Anliegend finden Sie eine Stellungnahme eines Arztes, der sich mit der Knochenbiologie gemäß Grundlagenforschung auskennt und forscht.
Beweis: Mailverkehr zwischen Prof. Axel Wirthmann, Zahnarzt, New York University, NY, USA Molecular Biology, Implantology
-Anlage K11-
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Dass Proteine vom Rind bei Bio-Oss übrig bleiben, interessiert den Beklagten nicht. Die Aufgaben und Pflichten, die überwiegend durch Steuergelder (u.a. vom Kläger) finanziert wurden, nahm der Beklagte hierbei nicht wahr, indem er dem Kläger keinen ausreichenden Schutz vor Bio-Oss und Bio-Gide bot. Der Beklagte musste unbedingt kritisch untersuchen, ob biologische Rückstände vom Rind und Schwein von Bio-Oss und Bio-Gide vorhanden sind und welche Art von Metabolismus vorliegen. Der Beklagte kam hierfür nicht nach.
Der Beklagte stützt sich (vermeintlich) auf die Aussage, dass ein so genannter Wissenschaftler, Herr Prof. Jürgen Becker, Universitätsklinik Düsseldorf, Moorenstr. 5, 40225 Düsseldorf bestätigte, dass keinerlei biologische Rückstände vom Rind in Bio-Oss vorhanden sind. Allerdings ist Herr Prof. Jürgen Becker in der Zahnmedizin weltweit mit äußerst zweifelhaftem Ruf im Allgemeinen bekannt. Herr Prof. Becker wird und wurde sogar von der Geistlich Pharma AG als Referent engagiert und offensichtlich erhielt und erhält dieser, z.B. für nutzlose Tierversuche mit Bio-Oss, Forschungsgelder. Insofern behauptet der Kläger, dass Herr Prof. Becker nicht als kompetenter Ansprechpartner des Beklagten zur Verfügung stehen konnte.
Beweis: Literatur „Aktueller Stand der Knochenersatzmaterialien“ von Neugebauer, Kübler
-Anlage K 12-
Beweis: Schreiben „Haftungsfalle Patientenaufklärung“ der Curasan AG mit Zitat zu Herrn Prof. Becker, Universitätsklinik Düsseldorf und Bezug auf das Landgericht Baden-Baden zu „Bio-Oss“ und potentiellen biologischen Restrisiken
-Anlage K 12 a-
Beweis: Mail vom 23.12.11 des Klägers in Bezug auf Herrn Prof. Becker, Universitätsklinik Düsseldorf
-Anlage K 14-
Beweis: Einzuholendes Zeugnis von Dr. Steiner, Steiner Laboratories, Knochenersatzmaterialhersteller, 590 Farrington Hwy. 524 suite 132,
Kapolei, Hawaii, USA 96707. Herr Dr. Steiner wies Proteine in Bio-Oss nach.
Zusätzlich wird der Kläger bei Bedarf hunderte von Seiten Schriftverkehr von allen möglichen ärztlichen Stellungnahmen über das falsch deklarierte Medizinprodukt „Bio-Oss“ vom Beklagten nachreichen.
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Erstaunlicherweise kommt der Beklagte seinen Pflichten –trotz Nachruck des Klägers- der kritischen Überprüfung von Produkten der Fa. Geistlich zum Schutz von Menschen nach wie vor nicht nach und handelt grob fahrlässig und schädigte bekanntlich den Kläger. Der Beklagte und der Kläger führten öfters Korrespondenz miteinander, die für die Klage nicht weiter relevant ist bis auf nachfolgende Ausnahme:
Anzumerken ist hierbei, dass der Beklagte sich nie verantwortlich für die falsche Deklaration von Bio-Gide und Bio-Oss zeigte und den Kläger an ausländische Gesundheitsbehörden etc. verwies.
Beweis: bei Bedarf Korrespondenz zwischen Beklagten und Kläger
Nebenbei erhält der Kläger vom Rechtsanwalt der Geistlich Pharma AG diverse Post zugestellt, indem der Kläger eine Unterlassungsverfügung unterschreiben soll, was der Kläger allerdings ablehnt. Nach Ansicht des Klägers sind angebliche Diffamierungen und Beleidigungen ausschließlich durch Schmerzen und den Konsum von Schmerzmitteln zurückzuführen.
Beweis: Schreiben von Caemmerer Lenz vom 23.12.11
-Anlage K13-
In der Mail vom 23.12.11 an diverse Adressaten gibt der Kläger an, dass Korruption bzgl. der Thematik Bio-Oss vorhanden ist.
Beweis: Mail vom 23.12.11 des Klägers
Anlage K 14-
Der Kläger wird bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige wegen Korruption und Körperverletzung bzgl. der Thematik Bio-Oss stellen. Hierbei teilt der Kläger schon ihm Voraus mit, dass davon auszugehen sei, dass der Beklagte ebenfalls bei der Korruption in nicht unerheblichem Umfang betroffen ist.
Beweis: einzuholende Zeugnisse:
von Herrn PD Dr. Dr. Stiller zu laden über Bayreuther Str. 36, 10787 Berlin. Er teilte dem Kläger mit, dass er es befürwortet, dass der Kläger gegen die Korruption gerichtlich angehe und behauptet, dass nahezu alle Meinungsbildner in der Thematik „Bio-Oss“ bestochen seien. Weiterhin teilte er dem Kläger wortwörtlich mit, dass „der Kläger eher umgebracht wird“ als dass er Recht zugesprochen bekommt. Bio-Oss sollte nach seinen Angaben unterm Mikroskop betrachtet werden. Außer dem Kläger, den Dr. Stiller behandelt, kennt er weitere geschädigte Patienten durch Bio-Oss. Nach seinen Angaben ist der Einsatz von Bio-Oss im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus wegen Patientenschäden seit den 90´ern verboten.
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von Herrn Dr. PD Dr. Dr. Soost zu laden über Ilsenburger Str. 15, 10589 Berlin. Er teilte dem Kläger wortwörtlich mit, dass Bio-Oss der Conterganaffäre ähnelt und dass das BKA ermitteln soll. Außerdem berichtete er dem Kläger wortwörtlich, dass die Meinungsbildner Industriehuren seien. Dr. Soost behandelt(e) bereits viele geschädigte Bio-Osss-Patienten wie den Kläger (der Kläger befindet sich auch weiterhin in Behandlung bei Herrn Dr. Soost). Herr Dr. Soost vermittelte den Kläger an einen Mitarbeiter des Beklagten, und zwar Herrn Dr. Rainer Harhammer. Herr Dr. Harhammer meldete sich nicht beim Kläger.
von Frau Martina Igel (Schmerztherapeutin) zu laden über Senefelder Str. 10, 10437 Berlin, die den Kläger seit Jahren behandelt. Frau Igel teilte dem Kläger wortwörtlich mit, dass die Zahnmediziner den Kläger „draufgehen lassen“.
Von Herrn Prof. Axel Wirthmann zu laden über Berner Stieg 25, 22145 Hamburg. In einem persönlichen Gespräch in 2010 in seiner Hamburger Klinik teilte Herr Prof. Wirthmann dem Kläger mit, dass es sich um politische Einflüsse hinsichtl. seiner Meinung nach nutzlosen Bio-Oss handelt. Herr Prof. Wirthmann ist nach Ansicht des Klägers der Einzige, der sich mit der Knochenbiologie wissenschaftlich beschäftigt und auskennt, weil er entsprechend der Grundlagenforschung als Molekularbiologe wissenschaftlich forscht und arbeitet.
Viele weitere ärztliche Stellungnahmen bzgl. Bio-Oss können vom Kläger insbes. aus den USA und Asien dem Gericht zur Verfügung gestellt werden.
In der Mail vom 13.12.09 an diverse Adressaten teilt der Kläger mit, dass medizinische Probleme mit Bio-Oss vorhanden sind. Diese Mail erhielt im Nachhinein auch der Beklagte, der trotz mehrfacher Aufforderungen seinen Pflichten zum Schutz des Klägers nicht nachkam.
Beweis: Mail vom 13.12.09 des Klägers
-Anlage K 15-
In einem Brief vom 03.06.11 teilt Herr Dr. Zill, Hauptplatz 29, 85276 Paffenhofen dem Kläger mit, dass er in seiner klinischen Historie Patienten mit Problemen beim Knochenaufbau durch Aufbaumaterialien kennen lernte. Er bestätigt dem Kläger, dass Kuhknochen lecker schmecken, wenn man eine Brühe zubereitet. Eine Indikation in der Zahnmedizin ist nach seiner Meinung nicht vorhanden.
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Beweis: Schriftverkehr von Herrn Dr. Zill
-Anlage K16-
Der Kläger ist Bürger der Bundesrepublik Deutschland und vertritt den Standpunkt, dass er in einem Rechtsstaat lebt. Der Kläger setzt energisch seine Rechtsansprüche durch.
Da der Beklagte zu einer außergerichtlichen Einigung zum Schadensersatz des Klägers nicht bereit war, ist Klage geboten. Ab dem 30.12.2011 befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug zum Schadensersatz für den Kläger. Hierfür berechnet der Kläger dem Beklagten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz.
Beweis: Kopie des Einschreibens an den Beklagten vom Kläger -Anlage K17-
Durch die erlittene Schädigung in Form von Schmerzen und Entzündungen des Beklagten lebt der Kläger seit dem 01.10.11 von Sozialleistungen der BRD.
Da eine Arbeitsunfähigkeit durch die falsche Deklaration von Bio-Oss und Bio-Gide als Medizinprodukt -und nicht korrekterweise als Arzneimittel- beim Kläger vorliegt, sind die finanziellen Verhältnisse für eine Klage gegen den Beklagten nicht gegeben, so dass der Kläger hiermit Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers, Alte Leipziger Versicherung AG, Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel (Versicherungs-Nr. vsr2 00-000-932 786 FD 05), hatte im Übrigen trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers bisher keine Deckungszusage dieser Klage gegen den Beklagten aus nicht nachvollziehbaren Gründen erteilt.
Abschließend teilt der Kläger nachfolgendes mit:
Händedesinfektionsmittel, deren Wirkstoff meistens auf Alkohol basiert, sind als Arzneimittel vom Beklagten zugelassen. Händedesinfektionsmittel werden auf die Haut der Hände aufgebracht und eingerieben, um Keime zu reduzieren, zu inaktivieren und zu eliminieren. Das Knochenersatzmaterial „Bio-Oss“ und die Schweinemembran „Bio-Gide“ werden in den lebenden Organismus des Menschen, wie Knochen und Weichgewebe eingebracht, deren Wirkungsweise metabolisch ist.
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Der Kläger kann aus logischen Gründen -und nach seinem medizinischen Sachverstand- nicht nachvollziehen, wieso Händedesinfektionsmittel vom Beklagten als Arzneimittel zugelassen wurden, währenddessen Bio-Oss und Bio-Gide lediglich als Medizinprodukte gelten. Um Arzneimittel des Beklagten zuzulassen, müssen umfangreiche klinische Studien beim Beklagten eingereicht und überprüft werden, was für Sicherheitsmaßnahmen von Menschen wegen möglicher Schäden durch Arzneimittel wichtig und sinnvoll ist. Dies erfordert -je nachdem beim Beklagten- viele Jahre Zeit. Vergeblich beantragte der Kläger beim Beklagten den Arzneimittelstatus für das nutzlose Bio-Oss und Bio-Gide.
Der Kläger fühlt sich in seiner Menschenwürde verletzt, fungiert offenbar als Spielball der forschenden Medizin- und Pharmaindustrie und bittet um Unterstützung der kompetenten Ärzteschaft.
Drei Abschriften anbei.
-------- Original-Nachricht --------
Betreff:Re: Muster Unterlassungsverfügung und UnterlassungsklageDatum:Thu, 28 Nov 2013 23:37:11 +0100Von:RAAn:Axel.Schenker@t-online.de <Axel.Schenker@t-online.de>
das kann ich gerne machen, was wollen sie dafür zahlen?
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