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Thema:
Mehrkostenvereinbarung für Komposit-Adhäsivfüllung am Schneidezahn?
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erstellt: 19.02.2026 - 15:41
Mala aus Bayern
Hallo alle zusammen,
Es geht um den Frontzahnbereich ( Zahn 12)
Folgendes Problem; ich habe eine Mehrkostenvereinbarung unterschrieben für Kompositfüllung nach Adhäsiv-Mehrschichttechnik und individueller Farbcharakterisierung.
Die Rechnung wurde privat gestellt und die leistung 2060a wurde von der Zahnzusatzversicherung übernommen die Leistung 2120 aber nicht da die Zahnzusatzversicherung erst meinte es wäre kosmetisch. Daraufhin schrieb der zahnarzt: Aufgrund der medizinischen Notwendigkeit wurde der Zahn 12 mit einer Füllung versorgt. Die Füllung erfolgte nicht aus kosmetischen / ästhetischen Gründen, wie von der Barmenia angenommen. Die Leistung wäre von uns ansonsten mit dem $2 Abs.3-Leistung auf Verlangen gekennzeichnet worden.
Ein Abzug der Füllung zu Lasten der GKV über $28 SGB V konnte aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht erfolgen. Der Patientin wurde eine Endorevision und Kronenversorgung angeraten. Diese Versorgung lehnte die Patientin ab.
Zu meiner Verteidigung ich wurde erst nach der behandlung informiert das es keine dauerlösung ist sondern irgendwann eine Krone drauf muss. Aber selbst wenn ich es abgelehnt hätte würde das rein rechtlich und für die Abrechnung keine Rolle spielen da es ja medizinisch notwendig war.
Die Zahnzusatzversicherung ( barmenia) teilte mir dann genauso wie meine gkv und der UPD mit das es eigentlich eine kassenleisting ist. Auf der rechnung steht ja neben leistung 2120 : Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, ir Adhäsivtechnik (Konditionieren). mehr als dreiflächia aaf. einschlie ßlict Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung vor Inserts
Und das muss doch eigentlich der zahnarzt über die gkv Abrechnen und mir nicht privat in Rechnung stellen auch wenn ich die Mehrkostenvereinbarung unterschrieben habe weil Mehrkosten sind es nur mit der Farbcharakterisierung und die wurde ja anscheinend nicht gemacht weil der zahnarzt ja auch bestätigt hat es war nicht kosmetisch/ästhetisch und auf der rechnung steht es ja auch nicht... sonst hätte er es ja wie selbst auch geschrieben: Die Leistung wäre von uns ansonsten mit dem $2 Abs.3-Leistung auf Verlangen gekennzeichnet worden.
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

