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Gesunde und fest sitzende Zähne geben Ihnen ein schönes und unbeschwertes Lächeln. Wir beantworten Ihnen gerne allgemeine Fragen zum Thema Zahnmedizin.

Thema:
schriftliche Begründung für Krankenkasse
Anzahl der Beiträge: 6


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Bisherige Beiträge

erstellt: 05.05.2009 - 16:09

Bernd Gehrke aus

Hallo,
ich habe mal eine ganz allgemeine Frage. Kann man sich von einem Zahnarzt eine schriftliche Begründung geben lassen, wenn der 2,3 fache Satz überschritten wird? Und wie sollte eine solche Begründung ausfallen, damit die Krankenkassen das auch anerkennen?

Hallo,Herr Gehrke,

ja,können Sie,denn:sobald der 2,3fach Satz überschiritten wird,muss in der Rechnung eine Kurzbegründung angegeben sein,aus welchem Grund ein höherer Steigerungssatz gewählt wurde(besondere Schwierigkeit oder zeitliche Gründe)-diese Kurzbegründung ist auf Verlangen dem Patienten auch kurz und verständlich auf Nachfrage zu erläutern.

Frage beantwortet?

Grüsse aus Hamburg!

Dr.Niko Keridis MSc

Hallo Herr Gehrke,

Dr. Keridis hat den ersten Teil perfekt erklärt. Der 2. Teil Ihrer Frage, wie eine solche Erklärung aussehen muss, damit die Krankenkassen es auch akzeptieren ist schon schwierger. Es gibt Krankenkassen (oft auch Behilfen),die trotz ausführlichster und verständlichster Erklärungen nur bis zum 2,3 fachen Satz erstatten. Dies hat aber keine fachlichen, sondern finanztechnische Gründe. Doch nicht alle kostenerstattenden Stellen  wollen so sparen. Rechnung mit Begründungen einreichen und abwarten.

Viel Erfolg bei ber Behandlung und der Erstattung wünscht Ihnen

Dr. Christoph Carl M.Sc.

erstellt: 13.05.2009 - 13:48

Bernd aus

Guten Tag, ich bin es nochmal.

Mein Zahnarzt möchte trotz meiner Bitte keine Begründung (auch keine Kurzbegründung) zu Positionen in der Rechnung schreiben, die den 2,3-fachen Satz überschreiten. Was kann ich tun, damit diese Positionen von der Krankenkasse anerkannt werden? Besteht eine Pflicht für Zahnärzte diese Begründung dem Patienten oder der Krankenkasse zu geben?

Moin nochmal,Bernd...

...Die Frage ist klar mit "ja" zu beantworten....Es muss eine Kurzbegründung(Halbsatz,o.ä. )in der Rechnung gegeben sein,es sei denn,es ist eine "Vereinbarung nach §2 Abs.2 der GOZ (freie Vereinbarung)" VOR der Behandlung schriftlich vereinbart worden-dann,wenn höhere Steigerungssätze als der 3,5fache Satz gewählt werden.Ist dies nicht der Fall,muss -wie gesagt- eine Begründung sein.

Klar aus Hamburg!

Dr.Niko Keridis MSc

Hallo Bernd,
da muss Ihr Zahnarzt nochmal schleunigst in seine Gebührenordnung gucken. Er ist zu solchen Begründungen verpflichtet, da gibt es kein wenn und aber. Wenn er seiner Pflicht zur Begründung nicht nachkommt, müssen Sie keine Beträge über dem 2,3 fachen Satz zahlen. Er ist schlecht beraten, wenn er auf seiner Position beharrt.
Gruß aus Flintbek ! Florian Stephenson


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