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Thema:
GOZ - Abrechnung
Anzahl der Beiträge: 7
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erstellt: 04.05.2012 - 21:26
Klara aus ...
nach Entfernung eines Frontzahnes 12 wurde mir – lt. ärztl. Bericht kompletter Knochenverlust buccal und mesial - zur Weichteilunterstützung vor einer Brückenversorgung BioOss Collagen eingelegt.
Diagnose auf der Rechnung: "Nicht erhaltungsfähiger 12 mit buccaler Resorption"
Ist die privatärztliche Leistung nach GOZ 9100 (Implantologische Leistung) + 0530 + Material abzurechnen
oder - da ja kein Implantat folgt - nach GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten) + Material.
Vorab - Danke
erstellt: 06.05.2012 - 21:29
genau für diese Leistung besteht die GOZ-Position 9100, die Kasse zahlt hierfür nichts.
Grüße
R.Roos
erstellt: 07.05.2012 - 08:17
Klara aus ...
vielen Dank für Ihre Antwort. Trotzdem muss ich noch einmal nachfragen:
M.E. ist die Pos. GOZ 9100 bei vorbereitenden u. begleitenden Maßnahmen für eine Implantateinbringung anzuwenden und gehört zu den implantologischen Leistungen. Im Rahmen einer chirurgischen Behandlung und nach Extraktion wäre die Pos. GOZ 4110 anzuwenden
Ich habe mich vor der Extraktion des Zahnes für eine Brückenversorgung entschieden.
Da mir auch keine Membran eingelegt wurde, denke ich auch, es war eine Socket-preservation und keine Ridge-preservation.
Zur Pos. GOZ 9100 gibt es den folgenden Hinweis / Begründung des BMG:
Begründung des BMG:
- „Die Leistung nach Nummer 9100 ist als Komplexleistung ausgestaltet und beschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzes als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung.
- In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
- Im Rahmen der Beratungen in der AG GOZ ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole (,socket-preservation’) der Leistung nach Nummer 4110 zuzuordnen wären.“
OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Zuschlag für OP-Mikroskop möglich.
Für Ihre Rückmeldung danke ich vorab – Gruß - Klara
erstellt: 12.06.2012 - 09:06
Klara aus ...
Gruß - Klara
erstellt: 13.06.2012 - 22:52
dies ist eher eine Frage für Juristen als für Zahnärzte.
Gruß, L. Jensen, M.Sc., Seevetal
erstellt: 15.06.2012 - 17:44
klara aus ...
wie würden Sie denn abrechnen???
"nach Entfernung eines Frontzahnes 12 wurde – lt. ärztl. Bericht kompletter Knochenverlust buccal und mesial - zur Weichteilunterstützung vor einer Brückenversorgung BioOss Collagen eingelegt."
Gruß - Klara
erstellt: 15.06.2012 - 17:50
klara aus ...
Hallo Herr Jensen,
wie würden Sie denn abrechnen????
Die Extraktion erfolgte als Kassenleistung – BioOss = Privatleistung. Kein KVA oder Ähnliches unterschrieben!
Lt. Bericht des MKG wurde folgendes gemacht: Diagnose: Nicht erhaltungswürdiger Zahn 12 mit komplettem Knochenverlust buccal u. mesial. Therapie: Extraktion problemlos – Krone + Wurzel getrennt – Nach Kürettage des Zahnfachs wurde BioOss Kollagen zur Weichteilunterstützung vor Brückenversorg eingelegt. Die Baehandlung insgesamt dauerte ca. 15 "gefühlte" Minuten.
Gruß - Klara