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Thema:
Abrechnung 1000 GOZ neben 0010 GPOZ ohne Begründung
Anzahl der Beiträge: 2
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erstellt: 21.03.2014 - 16:28
Pillü aus Brandenburg
Ich versuche immer, meine Kinder an ein und demselben Tag sowohl zur Zahnreinigung bei den Prophylaxeschwestern, als auch zum allgemeinen Check beim Zahnarzt unterzubringen. Dann rechnet die Zahnarztpraxis jedoch sowohl die Gebühr 1000 GOZ, als auch 0010 GOZ ab. Meine Beihilfestelle erkennt das nicht an. Nach langem hin und her, habe ich nun verstanden, warum. Meine Zahnarztpraxis hat nie in den Rechnungen begründet, warum sie die beiden Positionen an einem Tag nebeneinander abrechnet, schon gar nicht, dass die Untersuchungen unterschiedlichen Zwecken dienten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat dann meine Zahnarztpraxis mehrfach versucht auszuführen, dass beide Untersuchungen anderen Zwecken dienten, aber die Beihilfe sagt, dass die Prophylaxe, die die Prophylaxeschwestern machen nur ein Teilbereich der ärztlichen Leistung sei, der deligiert wurde. Und vor allem: in der Rechnung(!!!) ja nicht begündet.
Meine Fragen:
1.kann der Umstand, dass in der Rechnung nicht begründet wurde, geheilt werden, indem im Widerspruchsverfahren versucht wird, dies in einem separaten Schreiben zu erläutern oder müsste die Rechnung korrigiert werden?
2. Meine Beihilfe behauptet, dass beide Untersuchungen der Vorsorge und damit einem Zweck dienten. Wie gesagt: die Prophylaxeschwester reinigt die Zähne und bespricht das richtige Putzen, der Zahnarzt schaut nach, ob alle Zähne gut wachsen oder schief und ob Löcher in den Zähnen sind.... Sind das nicht verschiedene Zwecke in diesem Sinne?
Vielen Dank!
erstellt: 22.03.2014 - 07:07
Guten Tag,
ich habe Ihnen den Leistungsbeschrieb zur GOZ 1000 kopiert:
Für die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. Innerhalb eines Jahres (365 Tage) einmal. Nur bei Einzelunterweisung.Auch verteilt auf mehrere Sitzungen, wenn die Gesamtdauer der Unterweisungen mindestens 25 Minuten beträgt.
Abrechnungsbestimmung:
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene- Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
und für die 0010
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes.
Abrechnungsbestimmung:
Für eingehende Untersuchung, auch Erstuntersuchung
Für regelmäßige Kontrolluntersuchung
Keine Beschränkung der Berechnungsfähigkeit – so häufig abrechenbar, wie notwendig
Keine Beschränkung auf Krankheitsfall
Neben Beratungen nach GOÄ 1 (Beratung) oder ggf. GOÄ 3 (Eingehende Beratung, Dauer mindestens 10 Minuten)
Nach meiner Rechtsauffassung genügt eine entsprechende Begründung. Sollte bei der Untersuchung ein erhöhtes Karies- oder Parodontalrisiko festgestellt werden, kann die Notwendigkeit einer 1000 (weiterführende Indicees zur gezielten Vorbeugung und Therapie) gegeben sein. Manchmal hilft es auch, wenn beide Behandlungen an anderen Tagen vorgenommen werden.
Viel Erfolg wünscht
R. Roos