Forum: Zahnersatz
Durch Zahnerkrankungen oder Unfällen können Zähne verloren gehen. Wir geben Hinweise und Entscheidungshilfen zur richtigen Wahl der Zahnversorgung.
Thema:
Muss ich das wirklich Zahlen?
Anzahl der Beiträge: 8
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erstellt: 02.02.2022 - 16:32
Teddy aus Singen am Hohentwiel
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gerne möchte ich das Forum um Meinungen zu folgendem Vorfall bitten.
Anfang 2021 hat mein Zahnarzt bei der periodischen Kontrolle festgestellt das eine ältere Plombe im rechten unteren Backenzahn nicht mehr gut sei und man selbige durch eine Krone aus Keramik ersetzen sollte. Er teilte mir die Kosten von über Euro 2'000.- mit und ich stimmte zu (Bin Privatpatient, also Zahle ich alles selber). Beim ersten Termin hat er die Plombe entfernt und einiges am Zahn abgefräst. Er setzte mir ein Provisorium ein und fertigte die Keramik-Krone. In einem zweiten Termin (ca. 3 Quartal 2021) setze er die Keramik-Krone ein. Kurz vor dem 31.12.2021 hat sich die Krone beim Mittagessen gelöst und ich habe selbige beim nächsten Biss in zwei Stücke gebissen, ergo dann auch gemerkt das was passiert ist. Ich nahm am ersten Arbeitstag im neuen Jahr mit Ihm kontakt auf und bekam auch gleich einen Termin. Bei Ihm angekommen fragte er mich wie das passiert ist und ich schilderte Ihm das was ich auch Ihnen hier Beschreibe. Er teilte mir mit das er dafür nichts kann sondern das ich durch mein nächtliches Knirschen die Krone gelöst habe. Ich teilte Ihm mit das ich in der Nacht eine Beisschiene habe und das die alte Plombe ja auch Jahre gehalten hat, sogar ohne Beissschiene. Er ging nicht darauf ein und meinte seine Arbeitszeit nimmt er auf Kulanz, aber die Anfertigung der neuen Krone müsse ich übernehmen.
Gerne möchte ich Ihre Beurteilung erfahren.
Besten Dank für Eure Meinung.
MfG
Teddy
erstellt: 03.02.2022 - 07:17
Ich bin kein Jurist; wäre mir -ehrlich gesagt- sehr unangenehm und ich würde die Krone als Kulanz neu anfertigen. Da müßte auch das zahntechnische Labor 100% mitziehen. Eine Krone sollte sich nicht abzementieren.
Dr. Frank Püllen, MSc, MSc, Neu-Isenburg
erstellt: 03.02.2022 - 08:17
Teddy aus Singen am Hohentwiel
Besten Dank für Ihre Antwort Herr Dr. Frank Püllen
Ich hoffe das noch weitere Experten ihre Meinung mitteilen.
erstellt: 04.02.2022 - 08:37
Hallo,
wie mein Kollege bereits sagte, mir wäre das peinlich und sie können froh sein, dass sie nicht noch mehr Schaden angerichtet haben, mit der zerbrochenen Krone.
Juristisch gesehn ist es sicher zweifelhaft und meist wird da wohl im Sinne des Patienten entschieden, vor allem nach der kurzen Tragedauer.
Sprechen sie ihn nochmals darauf an, sie haben ja schon den Unbill, dass sie wieder mehrere Termine haben, das wäre mir als Zahnarzt unangenehm.
Mit freundlichen Grüßen
A.Arenas
erstellt: 04.02.2022 - 16:54
Guten Tag,
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Funktion der Krone von 2 Jahren auch im privaten Bereich. Nachbesserungen sind in Ihrem Fall nicht möglich, sondern nur eine kostenfreie Neuanfertigung.
Grüße
R. Roos
erstellt: 04.02.2022 - 16:59
Hallo, in diesem und in anderen ähnlichen Fällen ist der Behandler aus der Pflicht und der Gewährleistung, wenn die Krone ohne Beschwerden mindestens 2 Jahr zur Freude aller Bestand hattte.
Dr. Rainer Littinski, Magdeburg
erstellt: 04.02.2022 - 19:33
Eine 2-jährige Gewaährleistung gibt es in der GOZ-Gebührenordnung nicht.
Dr. Frank Püllen, MSc, MSc, Neu-Isenburg
erstellt: 05.02.2022 - 14:43
Guten Tag,
Bei einem Zahnersatz handelt es sich um eine werkvertragliche Beziehung, die Gewährleitung beinhaltet. In der Folge die offizielle Stellungnahme der LZK.
Grüße
R. Roos
" Zahnlabortechnischer Fehler durch Eigen- oder Fremdlabor?
Liegt hingegen ein rein zahnlabortechnischer Verarbeitungsfehler vor, so bestimmt sich die Haftung des Zahnarztes nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht.
Zu unterscheiden wäre im Einzelfall zunächst dann noch, ob der Verarbeitungsfehler im eigenen Labor des Zahnarztes oder in einem Fremdlabor entstanden ist.
In letzterem Fall haftet der Zahnarzt, sofern er den Fehler nicht erkennen konnte oder musste, ebenfalls primär nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht gegenüber seinem Patienten. Er kann sich dann allerdings zum Ausgleich seiner Inanspruchnahme aufgrund des mit dem Zahntechniker bestehenden Werkvertrages an diesen halten.
Es ist also stets zu prüfen, auf welcher vertraglichen Grundlage (Behandlungs- oder/und Werkvertrag) die Haftungsverpflichtung beruht.
Wenn schließlich der Zahnersatz im Eigenlabor des Zahnarztes hergestellt und durch diesen eingegliedert wurde, obwohl er einen Mangel erkennen konnte oder musste, so ergibt sich die Haftung sowohl aus dem Behandlungs- als auch aus dem Werkvertrag."