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Gesunde und fest sitzende Zähne geben Ihnen ein schönes und unbeschwertes Lächeln. Wir beantworten Ihnen gerne allgemeine Fragen zum Thema Zahnmedizin.

Thema:
Gerüstanprobe Brücke ohne Zahnarzt
Anzahl der Beiträge: 3


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Bisherige Beiträge

erstellt: 01.03.2011 - 00:50

Stefan aus München

Hallo, darf ein Zahnarzt die Gerüstanpobe einer Brücke (Zirkonbrücke über fehlenden 16er) von einer erfahrenen Helferin machen lassen? Der Zahnarzt war erkrankt, ich wurde darüber erst im Behandlungsstuhl (!) informiert und habe leider zugestimmt. Zudem war nicht mal ein Zahnarzt in der Praxis anwesend. Die Brücke wurde dann später von dem Partnerzahnarzt fest eingeklebt und hat u. a. einen fehlerhaften Randabschluss am 15er. Dies haben mir zwei Zweitmeinungen bestätigt. Hätte das nicht spätestens der Partnerzahnarzt, der meinte, alles sei in Ordnung, sehen müssen? Ich muss nun das Ganze noch mal machen lassen und bin sauer. Danke und Grüße.

erstellt: 01.03.2011 - 16:30

Alica aus Bayern

Mir ist es leider ähnlich ergangen. Die Helferin hat mir aber gleich erklärt, auch wenn ein Zahnarzt anwesend wäre,
bei gesetzlich Versicherten machen das immer die "Mädels" in der Praxis.
Bei Privatpatienten immer der Arzt.
Eingesetzt hat es dann der Zahnarzt. Gepasst hat es aber nie richtig. Vor einem Jahr musste alles raus und neu gemacht werden und ich konnte nochmals bezahlen.
lG
Alica

Guten Tag,

eine Helferin kann in der Praxis nur unter der Aufsicht eines Arztes arbeiten. Selbstständiges Arbeiten ist ihr untersagt. Wie intensiv der Arzt seine Aufsichtspflicht wahrnimmt, liegt in seinem Ermessen und in der Einschätzung der Fähigleiten seiner Mitarbeiter(innen). Es ist jedoch davon auzugehen, dass ein Arzt, der nicht in der Praxis ist, auch keine Aufsicht ausübt.
s. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Von Dietrich Brück S. 108
Hat die Helferin die Gerüsteinprobe durchgeführt, haftet trotzdem der Arzt für alle entstehenden Schäden. Inwieweit der "Partnerzahnarzt" haftet, ergibt sich aus dem Rechtsverhältnis zum behandelnden Zahnarzt. Grundsätzlich muss der Arzt, der eine Arbeit einsetzt, über deren Qualität abschließend entscheiden.
Grundsätzlich gilt: Es gibt eine zweijährige Gewährleistung. Treten Zweifel auf, dann sollten diese innerhalb dieser Frist artikuliert werden. Dann wird kostenlos nachgebessert. Ein Zahnarzt wird immer versuchen, die Zahl der Nachbesseruungen so gering wie möglich zu halten, denn diese bedeuten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Die Kassen haben für Fälle, in denen keine gütliche Einigung möglich ist, Gutachterstellen, bei denen man seine Beschwerden vortragen kann.

Viel Erfolg wünscht

R.Roos


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